Gemäss Jasmin Schams, Präsidentin des Verwaltungsrats der Thurklinik AG, sei die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements abgelaufen und die Gemeinde Uzwil habe gegen den Entscheid Beschwerde erhoben. Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine klare Verzögerungstaktik seitens der Gemeinde. Der Zweckverband SeniorenZentrum Uzwil als Eigentümer und Vermieter habe keine Beschwerde eingereicht.
Zusammenfassung des Entscheids des Bau- und Umweltdepartements
a) Inhaltlich wird bestätigt, dass mit der Umnutzung eines Alterszentrums in ein Asylzentrum eine baurechtlich relevante Zweckänderung vorliegt. Bei einer Kapazitätserhöhung über die ursprünglich bewilligten 59 Plätze gilt eine Baubewilligungspflicht, d.h. es muss ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.
b) Im Entscheid wird festgestellt, dass die Weigerung der Gemeinde zur (zumindest auszugsweisen) Herausgabe von relevanten Unterlagen (Mietvertrag mit TISG, Sicherheitskonzept) das rechtliche Gehör der Thurklinik AG verletzt hat.
c) Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung darstellte, wonach keine Baubewilligungspflicht besteht. Die Thurklinik habe daher zurecht Rekurs erhoben. Die Entgegennahme der Gemeinde die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde war nicht zulässig.
d) Der Zweckverband ist nun aufgefordert, innert zwei Monaten ein Baugesuch einzureichen, wobei der aktuelle Zustand bis dahin und während der Bewilligungsphase so bleibt.
Kommentar der Thurklinik AG:
Wir halten es für stossend, dass kein Nutzungsverbot verfügt wurde. Es wurde die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts angeführt, wonach ein formell baurechtswidriger Zustand im Rahmen einer Interessenabwägung nicht zwingend zu einem Nutzungsverbot führt, falls die Baute bzw. hier Umnutzung materiell wahrscheinlich bewilligungsfähig sei.
Die Gemeinde hat unserer Meinung nach trotz fehlender notwendiger Baubewilligung und damit ohne dass sich die Anstösser rechtmässig hätten wehren und einbringen können, einen faktischen Zustand geschaffen, der bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens auch nicht korrigiert werden muss. Das ist völlig stossend und entspricht weder Gesetz noch Rechtsempfinden. Gerade die öffentliche Hand müsste sich doch an die eigenen Gesetze und Prozedere halten. Jedenfalls würde ein solches Vorgehen von der Gemeinde bei Privaten niemals akzeptiert werden und ein Baustopp bzw. Umnutzungsverbot würde wohl ohne Baubewilligung sofort ausgesprochen.