Für den Schulrat und den Gemeinderat ist klar: Die Schülerinnen und Schüler sollen auch weiterhin Lagerleben geniessen dürfen. Das neue Lagerreglement steckt die Rahmenbedingungen ab, innerhalb derer sich die Schulkinder, Schulleitung, Klassenlehrpersonen, Lagerleitung und weitere in Lager involvierte Personen bewegen können. Ab der 4. Klasse findet üblicherweise jährlich ein obligatorisches Schneesportlager statt. Schülerinnen und Schüler können während der 5. oder 6. Klasse üblicherweise in ein Lager im Sommerhalbjahr anstelle einer Schulreise fahren. Ob nun alle Kinder – wie im alten Reglement definiert – Ski oder auch Snowboard fahren, Schlittschuh laufen oder schlitteln, ist sekundär. Wichtig ist, sie bewegen sich in einer Winterwoche von Sonntag bis Freitag.
Kompetenzen geregelt
Das Lagerreglement weist die Kompetenzen und Aufgaben den verschiedenen an Lagern beteiligten Personen zu. So ist die Lagerleitung für die Sicherheit der Lagerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmer verantwortlich, hat den Lagerort zu rekognoszieren oder kann den Gebrauch von Handy, sozialen Medien usw. regeln. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Ski- und Snowboardausrüstung SUVA-geprüft sind. Der Gemeinderat erhält die Kompetenz, die Entschädigungen an die Lagerleiterinnen und Lagerleiter festzulegen und die Höhe der Elternbeiträge zu definieren. Diese bleiben für das Schneesportlager pro Schülerin und Schüler unverändert bei 80 Franken, für das Lager im Sommerhalbjahr bei 64 Franken.
Fakultatives Referendum
Das revidierte Lagerreglement untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses findet vom Freitag, 29. November 2024 bis Mittwoch, 8. Januar 2025, statt. Das Reglement ist auch unter www.zuzwil.ch aufgeschaltet oder liegt im Gemeindehaus öffentlich auf.